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Forderungen des Verbraucherzentrale Bundesverbands zu Werbung mit Klimaschutzargumenten

Greenwashing und Irreführung der Verbraucher vermeiden

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert Hersteller, Händler und Werbetreibende auf, sich für klare Regeln für die Werbung mit Umweltargumenten einzusetzen. Bei Verstößen muss der Werberat als zuständiges Aufsichtsgremium aktiv werden und die entsprechenden Werbungen untersagen.

Forderungen an die Politik:

• Wir fordern die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene für eine Ergänzung des UWG zur Regelung von Werbung mit Umweltargumenten (beispielsweise im Anhang, der sogenannten „Black List“) einzusetzen.

• Wir appellieren an den Europäischen Gesetzgeber, die Grundlage für den Verbrauchstest bei Neuwagen - den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) -  technisch anzupassen und genau einzuhaltende Parameter beispielsweise für den Reifendruck, die Außen-Temperatur und die Batterieladung festzulegen. Nur wahre Informationen in der Werbung über Verbrauch und CO2-Emissionen sind für den Verbraucher nützlich.

• Darüber hinaus fordern wir die Europäische Kommission auf, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf für ein Energielabel für Pkw entsprechend dem Energielabel bei „weißer Ware“ vorzulegen. Dieses ist für eine effektive Verbraucherinformation unerlässlich.

Forderungen an die Hersteller, Händler und Werbetreibende:

Die Werbung muss klar sein.

• Anbieter müssen eine verständliche Sprache verwenden. Gängige Umweltbegriffe wie "kompostierbar", "abbaubar" oder "stromsparend" müssen korrekt gemäß der Norm ISO 14021 eingesetzt werden. Die internationale Norm regelt die Anforderung an zwölf die häufigsten in der Werbung verwendeten Begriffe aus dem Umweltbereich.

• Mit Schlagworten wie „grün“, „umweltfreundlich“ und „klimafreundlich“, für die es bisher keine Standards bzw. Definitionen gibt, darf nicht allein geworben werden.

• Übertreibende Aussagen müssen vermieden werden. Darunter fällt zum Beispiel die Aussage „10 Prozent weniger CO2-Emissionen“ für einen Pkw, dessen CO2-Emissionen immer noch weit über dem Durchschnitt liegen.

• Bei Vergleichen muss ein Referenzwert angegeben werden. So wäre die Aussage „Weniger CO2-Emissionen“ zu vermeiden, die Angabe „Benötigt unter vergleichbaren Bedingungen 20 Prozent weniger CO2-Emissionen als das Vorgängermodell“ wäre dagegen zulässig.

• Produkte im Versuchs- oder Projektstadium (zum Beispiel Prototyp eines Elektroautos) müssen auch als solche deutlich in der Werbung präsentiert werden.

• Die Werbung mit Zielen bzw. Visionen eines Unternehmens muss so spezifisch wie möglich formuliert sein, zum Beispiel „Wir werden den CO2-Ausstoß jährlich um fünf Prozent in den nächsten zehn Jahren reduzieren.“

• Grundsätzlich müssen Daten in der Fahrzeugwerbung, insbesondere zu den CO2-Emissionen, in neutraler Weise angegeben werden, zum Beispiel „CO2-Emissionen: 114 g/km“ und nicht „umweltfreundlicher CO2-Ausstoß: 114 g/km“.

• Kraftfahrzeuge müssen in der Werbung in einer für Pkw angemessenen Umgebung oder Sphäre dargestellt werden, das heißt grundsätzlich auf öffentlichen Verkehrsstraßen.

Die Werbung muss relevant sein.

• Es muss deutlich sein, auf welchen Aspekt des Produkts oder der Dienstleistung sich die Umwelteigenschaft bezieht. Die Angabe, dass Teile eines Autos recycelbar sind, ist grundsätzlich nützlich. Es darf jedoch nicht der Eindruck entstehen, dass das gesamte Fahrzeug recycelbar ist, wenn dies nicht der Fall ist.

• Positive Umweltmerkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung sollen nur dann her-vorgehoben werden, wenn sie hinsichtlich anderer Umwelteigenschaften des Produkts ins Gewicht fallen. So ist der Hinweis auf der Verpackung bei einem Fahrzeug „Umweltschonende LED-Autolampen“ als Umweltaussage nachrangig. Die Umweltwirkung des gesamten Fahrzeugs ist bei Weitem höher als jene der Lampen.

Siegel und Symbole müssen aussagekräftig und nachprüfbar sein.


• Privatwirtschaftliche selbstgestaltete „grüne“ Siegel und Symbole müssen vermieden werden. Darüber hinaus dürfen sie bekannten Umweltzeichen nicht nachempfunden sein.

• Ist lediglich ein Fahrzeug eines Anbieters mit einer Technik ausgerüstet, die zu mehr Umweltverträglichkeit führt, darf die Werbung für die weiteren Produkte nicht so erscheinen, als wären alle Fahrzeuge damit ausgestattet.

Informationen müssen leicht zugänglich sein.


• Auf Nachfrage muss der Anbieter über alle Aussagen in der Werbung informieren können. Hilfsmittel dafür können sein: Werbeprospekte, Informationstafeln im Handel, ein Telefonservice für Verbraucher oder eine Internetseite. Bei einem Internetverweis darf der Link/die Adresse nicht auf die allgemeine Seite des Anbieters, sondern muss auf die spezifische Seite mit den Informationen zum Produkt führen.

• Kann das Unternehmen oder der Dienstleister keine Informationen zu den beworbenen Angaben machen, weil er diese als vertraulich deklariert, zum Beispiel weil sie etwa in den Bereich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fallen, darf er nicht damit werben.

Stand: 09.04.2010

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