Rechte für Fahrgäste der Bahn
Wenn die Bahn mal nicht so fährt wie geplant
Ob Sie S-Bahn, Regionalexpress oder ICE fahren - mit dem Gesetz für Fahrgastrechte von Juli 2009 haben Sie überall die gleichen Rechte. Dabei spielt es auch keine Rolle, von welchem Eisenbahnunternehmen die Züge betrieben werden. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengestellt.
Regelungen im Nah- und Fernverkehr
Ab einer Ankunftsverspätung von 60 Minuten bekommen Fahrgäste 25 Prozent des Fahrpreises erstattet, ab einer Verspätung von 120 Minuten 50 Prozent. Selbst wenn nur eine kleine Verspätung dazu führt, dass ein Anschlusszug verpasst wird, greift diese Regelung. Allerdings gilt eine Bagatellgrenze von vier Euro, erst ab dieser Höhe werden Beträge ausgezahlt. Fahrgäste können eine Auszahlung in bar verlangen.
Fahrgäste mit Zeitfahrkarten, wie Monatskarten oder der BahnCard 100, können bei wiederholten Verspätungen eine angemessene Entschädigung vom Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) verlangen.
Wird wegen einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine Übernachtung erforderlich, kommt das EVU für die Hotelkosten auf.
Falls sich eine Verspätung von mehr als einer Stunde abzeichnet, haben Kunden das Recht ihr Geld zurück zu verlangen und die Reise nicht anzutreten.
Die Bahnunternehmen sind nur verpflichtet Fahrtkosten zu erstatten, wenn sie selbst die Verspätung verantworten. Für Unfälle oder Behinderungen, die durch andere verursacht werden, müssen sie nicht haften.
Regelungen im Nahverkehr
Fahrgäste des Nahverkehrs können einen höherwertigen Zug (IC, ICE) nutzen, wenn eine Ankunftsverspätung von mindestens 20 Minuten zu erwarten ist. Das gilt nicht für Züge mit Reservierungspflicht.
Wird nachts mit dem letzten fahrplanmäßig verkehrenden Zug das Ziel nicht mehr erreicht, können Fahrgäste ein Taxi nutzen. Sie bekommen die Kosten bis zu einer Höhe von 80 Euro erstattet.
Praktische Hinweise
Lassen Sie sich im Fall der Fälle auf Ihrer Fahrkarte bestätigen, dass der Zug verspätet war, ausgefallen ist oder wegen einer Verspätung der Anschlusszug nicht erreicht werden konnte. Das erleichtert die spätere Durchsetzung Ihres Entschädigungsanspruchs. Wenn Sie weitere Ausgaben, beispielsweise für Hotel, Taxi oder ICE-Zuschläge hatten, sollten Sie sich diese auf jeden Fall schriftlich quittieren lassen. Wenn Sie Ihren Erstattungsanspruch geltend machen, empfiehlt es sich, der zuständigen Stelle sämtliche Belege nur in Kopie einzureichen.
Außergerichtliche Schlichtung
Tritt bei Ihrer Reise mit der Bahn ein Problem auf, müssen Sie Ihre Beschwerde zuerst an das entsprechende Verkehrsunternehmen richten. Wenn eine Antwort ausbleibt oder unbefriedigend ist, können Sie sich an eine außergerichtliche Schlichtungsstelle wenden. Sie vermittelt im Zweifels- oder Streitfall zwischen Kunden und Bahnunternehmen.
Verantwortlich für den Inhalt: VCD und vzbv
Stand: 30.06.2010
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Weiterführende Links
Schlichtungsstelle: Fernverkehr Schlichtungsstelle für den Öffentlichen Personenverkehr Schlichtungsstelle: Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen Schlichtungsstelle: Brandenburg, Berlin und Sachsen-Anhalt Schlichtungsstelle: Bayern




