Modernisierung durch den Mieter

Wer während der Mietzeit selbst modernisieren will und plant, viel Geld in die Wohnung zu investieren, muss sich ausreichend absichern. Spätestens beim Auszug droht sonst eine böse Überraschung.

Zustimmung erforderlich

Alle Arbeiten, die zu Eingriffen in die Bausubstanz des Hauses oder der Wohnung führen, sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Das gilt für aufwändige Badsanierungen, den Einbau einer Dusche, Fußbodenerneuerungen oder den Einbau einer Gasetagenheizung.

Barrierefreiheit

Ein spezieller Fall der Mieter-Modernisierung ist gesetzlich geregelt. Ein behinderter Mieter oder ein Mieter, der mit einem behinderten Angehörigen oder Lebensgefährten zusammen wohnt, kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Änderungen fordern. Voraussetzung ist, dass diese für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung oder einen barrierefreien Zugang erforderlich sind. Der Vermieter seinerseits kann die Zustimmung davon abhängig machen, dass der Mieter eine Haftpflichtversicherung abschließt und eine angemessene zusätzliche Sicherheit leistet.

Mieter-Modernisierungen beim Auszug

Im Regelfall kann der Mieter nur dann beim Auszug einen finanziellen Ausgleich für seine Modernisierungen fordern, wenn er eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen hat. Die Zustimmung des Vermieters zur Durchführung der Bauarbeiten reicht nicht aus.
Nach dem Gesetz kann der Mieter bei Vertragsende seine Investitionen aus- oder zurückbauen, also mitnehmen. Theoretisch kann der Vermieter dies durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung verhindern. In der Praxis ist aber der Regelfall, dass der Vermieter den Mieter ausdrücklich auffordert, all seine Einbauten und Einrichtungen mitzunehmen, und verlangt, dass die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückgegeben wird.
Probleme beim Auszug lassen sich verhindern, wenn Mieter und Vermieter eine Modernisierungsvereinbarung treffen.

Vertragliche Absprachen

Eine Modernisierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter sollte insbesondere folgende Regelungen umfassen: Beschreibung der geplanten Mieterarbeiten, Vereinbarung über Eigentumsrechte, fachgerechte Ausführung der Arbeiten, zügige Durchführung der Modernisierung, Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Kostenkalkulation und Kostenvoranschlag, Berücksichtigung der eigenen Arbeitsleistungen des Mieters, Festlegung einer Abwohndauer, Regelung künftiger Mieterhöhungen und ggf. die Vereinbarung einer Entschädigung des Mieters beim Auszug entsprechend dem Restwert der Mieterinvestition.

 

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Stand: 02.11.2009

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