Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern
Pedelecs sind Fahrräder, Elektrofahrräder sind keine Fahrräder
Die weitverbreitete Ansicht, “Pedelecs“ und „Elektrofahrräder“ oder „E-Bikes“ seien das Gleiche, ist falsch! Es gibt gravierende rechtliche Unterschiede zwischen „Elektrofahrrädern“ und Fahrrädern mit Elektro-Hilfsmotor!
„Pedelecs“ („pedal electric cycle“) sind europaweit definiert (2002/24/EC) als Fahrräder mit Trethilfe durch einen Elektromotor von maximal 250 Watt Nenndauerleistung, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrgeschwindigkeit verringert und abschaltet, sobald nicht getreten wird oder eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht wurde. Im Unterschied zu Elektrofahrrädern („E-Bike“) darf oberhalb von 6 km/h ohne Treten keine Motorleistung abrufbar sein.
Ist das Fahrzeug nach Vorgesagtem kein „Pedelec“, sondern als Elektrofahrrad („E-Bike“) anzusehen, so wären vor allem eine Zulassung als Mofa und der Mofa-Führerschein erforderlich, bestünden Versicherungspflicht als Mofa sowie Helmpflicht und wäre die Benutzung von Fahrradwegen nur zulässig, wenn diese durch Zusatzzeichen auch für Kleinkrafträder gewidmet sind. Handelt es sich dagegen wirklich um ein Elektrohilfsmotorenrad, so ist dies rechtlich ein Fahrrad. Das bedeutet in der BRD: Keine Pflichten hinsichtlich Zulassung, Betriebserlaubnis, EU-Typgenehmigung, Führerschein, TÜV, Helmtragen oder Fahrzeughaftpflichtversicherung.
„Pedelec“-Eigentümer haften allgemein wie andere Fahrradeigentümer. Hinzu treten (vor allem Entsorgungs-) Pflichten als Eigentümer von Elektrogeräten und Batterien.
„Pedelec“-Fahrer haben im Straßenverkehr zunächst die Sorgfaltspflichten gemäß § 1 StVO wie alle Verkehrsteilnehmer. Daneben haben sie die erhöhte Sorgfaltspflicht von Fahrzeugführern, speziell der Radfahrer (z. B. bei erlaubter gemeinsamer Nutzung von Verkehrswegen mit Fußgängern das Schrittgeschwindigkeitsgebot). Auf Gehwegen haben „Pedelec“-Fahrer grundsätzlich nichts zu suchen! Sie müssen Fahrrad-Sonderwege (StVO-Zeichen 237, 244.1, 244.2) und gemeinsame Sonderwege für Radfahrer und Fußgänger (StVO-Zeichen 240, 241) benutzen sowie auf letzteren den Fußgängern Vorrang einräumen. Sind auf einem Gehweg Fahrzeuge erlaubt, darf auf ihnen in der Nähe von Fußgängern nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit, also mit höchstens 6 bis 8 km/h, gefahren werden. Die vorgeschriebene Fahrtrichtung in Einbahnstraßen ist auch für „Pedelec“-Fahrer grundsätzlich verbindlich – eine ausgeschilderte Ausnahmegenehmigung für Fahrradfahrer (Zusatzzeichen zu StVO-Zeichen 220) gilt auch für sie. An Fußgängerüberwegen haben „Pedelec“-Fahrer keine Vorrechte.
„Pedelec“-Fahrer sind auch im Sinne des Ordnungswidrigkeiten-Rechts Fahrradfahrer. Sie dürfen also im Unterschied zu „E-Bike“-Fahrern, die als Kleinkraftradführer haften, für Ordnungswidrigkeiten wie Radfahrer einstehen - z. B. beim widerrechtlichen Befahren einer Einbahnstraße in falscher Richtung, beim widerrechtlichen Befahren von Gehwegen oder Fußgängerzonen oder wenn sie ungenügend Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Eine Fahrt unter Alkohol- oder anderem Drogen-Einfluß kann auch mit dem „Pedelec“ zu drei Punkten im Verkehrszentralregister und Führerschein-Sanktionen führen. Ebenso gilt auch beim „Pedelec“-Fahren das Verbot des Mobil-Telefonierens „aus der Hand“ gemäß § 23 Abs.1a StVO. Ein Fahrverbot für Radfahrer (StVO-Zeichen 254) gilt uneingeschränkt für „Pedelec“-Fahrer.
Das „Pedelec“ ist auch ein Fahrzeug im Sinne des Strafrechts – das heißt „Pedelec“-Fahrer haften auch strafrechtlich z. B. für Fahrzeugführer-Trunkenheitsdelikte (§§ 315c, 316, 323a StGB) oder den unbefugten Gebrauch eines „Pedelecs“ (§ 248b StGB).


